Bundesgerichtshof entscheidet:
Tippfehler Domains zulässig, so lange Wettbewerbsrecht nicht verletzt wird
Und damit dürfte eine der wichtigsten Entscheidungen im Domainrecht gefallen sein, denn über sogenannte Tippfehler-Domains haben sich schon viele bekannte Unternehmen beklagt.
Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber von wetteronline.de gegen den Domainbetreiber von wetteronlin.de geklagt. Zum einen würden Besucher der Klägerin auf die Domainseite der Beklagten gelockt werden und das nur aufgrund eines Tippfehlers, zum anderen würde hier das Namensrecht verletzt werden. Der Klägerin gewann in erster Instanz, woraufhin die Beklagte in Berufung ging. Auch hier unterlag die Beklagte. Das Berufungsgericht entschied auf Vorliegen einer Namensrechtsverletzung, desweiteren auf Wettbewerbsrechtsverletzung.
Beide Gerichte sahen es als erwiesen an, dass das Namensrecht durch den fast gleichlautenden Domainnamen verletzt würde. Im Übrigen befanden die Gerichte, dass so auf die Seite gelockte Besucher die Grundlage für eine Verletzung des Wettbewerbsrecht bilden würden.
Doch der Bundesgerichtshof entschied nun anders und hob damit das Berufungsurteil auf.
Erst einmal werde hier kein Namensrecht verletzt, da der Name der Domain wetteronline.de lediglich beschreibend sei. Es handele sich bei der Domain um eine Webseite, die sich online mit Informationen und Dienstleistungen um das Thema Wetter beschäftigen würde. Eine Namensrechtsverletzung kann bei beschreibenden, allgemeinen Begriffen nicht gegeben sein.
Das Wettbewerbsrecht würde nur dann verletzt werden, wenn eine unlautere Behinderung vorliegen würde. §4 Nr.10 UWG gibt an, dass eine unlautere Behinderung vorliegt, wenn der Besucher der Webdomain nicht direkt auf den ersten Blick erkennen würde, dass er sich nicht auf der gewünschten, sondern einer anderen Domainseite befinden würde. Der BGH entschied, dass eine zulässige rechtliche Nutzung denkbar sei. Eine Registrierung eines Domainnamens behindere erst einmal niemanden.
Die Domainlöschung bzw. der Antrag auf eben solche, wurde für wetteronlin.de abgelehnt.
Was sich hier wie Paragrafenreiterei anhört ist eine der wichtigsten Entscheidungen im Rechtsgebiet der Domains. Ob positiv zu betrachten oder negativ, das liegt vermutlich an der Perspektive. Während bekannte Unternehmen, Konzerne und Inhaber von Markennamen nun vermutlich ergeben seufzen, werden die, die bisher versucht haben von dem dicken fetten Kuchen ein Stück abzubekommen, erfreut jubilieren. Erst einmal, denn vor dem Jubel hat der Gesetzgeber die Einhaltung sämtlicher Paragrafen gesetzt und in diesem Fall beginnt der Weg zum Ziel bei dem Namen selbst. Sofern er allgemein und / oder beschreibend ist, ist der Weg frei. Wenn nicht, dann greift sofort das Namensrecht. Bahlsen, Ferrero und Weihenstephan könnten sich also freuen, während Plus, Netto und Deutsche Bank eventuell bangen müssten. Theoretisch natürlich nur, denn auch wenn allgemein gehalten und beschreibend, so sind die letztgenannten doch langjährig bekannte Unternehmen, die genau die vorliegenden Namen bekannt gemacht haben.
Auch hat der BGH entschieden, dass die Zulassung der Nutzung denkbar sei, mehr nicht. Denn als Nächstes würde das Wettbewerbsrecht greifen und da stünden dann ganz andere Fragen im Raum beispielsweise, ob die auf die falsche Domain gelockten Kunden nicht vielleicht aufgrund von Anstößen, die jetzt noch gar nicht überschaubar und im Einzelfall entschieden werden müssten, von dem eigentlich angewählten Unternehmen wegbleiben würden.
Es gilt also nach wie vor:
Finger weg von Tippfehler Domains! Auch, wenn es als rechtlich legal eingestuft werden würde, bringt eine solche Domain nur Diskussionen ein und das braucht niemand. Weder der Inhaber der Domain, noch der vermeintliche Gegner.
Autor Wolfgang Wild, Domainsmalltalk