Domainrecht: Domainbesitzer haftet nicht für Domainbetreiber

17. April 2014 | Von | Kategorie: Domain Recht

Wie das Landesgericht in Wiesbaden urteilte ist im Falle eines gesetzlichen Verstoßes des Domain Betreibers, der eigentliche Domain Besitzer nicht haftbar zu machen.

Die Konstellation, wenn der Domaininhaber seine Domains nicht an Dritte veräußert, sondern die Domain vermieten, oder verpachten will, ist nicht sehr verbreitet und somit gibt es leider auch nur wenige entsprechende Domainurteile.

Das Urteil 1 O 159/13
https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=KORE200192014%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L

stärkt aber nun die Sicherheit des Domain Inhabers, bei einer Domain Vermietung, bzw. Domain Verpachtung.

In dem Verfahren ging es vordergründig um eine Reisebuchung die angeblich nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, worauf Klage gegen den im Domain Impressum angegeben Firmeninhaber erhoben wurde.  Die aber scheiterte, da die Adressdaten im Domainimpressum nicht erreichbar waren. Daraufhin wurde die Klage auf den bei der Domain Registry DENIC hinterlegten Domainbesitzer und Admin C abgeändert.

Die Klage wurde abgewiesen! und das Gericht machte deutlich:
Der Beklagte hat dargelegt, dass er lediglich der Domaininhaber und Admin C der Domain ist,  jedoch nicht der Domain Webseitenbetreiber, bzw. nicht die Diensteanbieterin i.S.d. TMG sei.

Alleine der Umstand, dass die Beklagte als Domain Inhaberin und administrativer Ansprechpartner (admin-c) der Domain bei der DENIC eG geführt wird, rechtfertigt nicht die Annahme, sie sei auch diejenige Person, welche unter der Domain eine Webseite betreibt und über diese am Rechtsverkehr teilnimmt und somit Vertragspartnerin der Kläger sei. Denn die Nutzungsrechte an einer Domain können, durch den Domaininhaber kostenlos, aber auch entgeltlich im Rahmen einer Domain Verpachtung, Dritten zur Ausübung überlassen werden.

Auch der Admin C der Domain haftet nicht für Inhalte des Seitenbetreibers. Denn der Pflichtenkreis des admin-c einer Domain, bezieht sich allein auf das Innenverhältnis zwischen dem Domain Inhaber und der Domain Registry. Deshalb haftet der Domain Admin-C im Außenverhältnis nur unter ganz besonderen und engen Voraussetzungen und nicht schon aus diesem Grund als Störer  für mögliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Rechten Dritter.

Auch wenn sich im vorliegend Fall kein Problem der Störerhaftung stellt, zeigt die Entscheidung doch auf, dass sich aus der Funktion des Domain admin-c weder eine umfassende Verantwortlichkeit für den unter der registrierten Domain Adresse  abrufbaren Internetauftritt noch für Rechtsgeschäfte, die unter Verwendung von E-Mail-Adressen der Domain abgeschlossen wurden, herleiten lässt.

 

Anmerkung von Domainsmalltalk:
Ein interessantes Urteil für Domainvermieter und Domainverpächter, das klar aufzeigt, dass der Domaininhaber und/oder der Admin C einer Domain nicht für die Inhalte haftbar gemacht werden kann, wenn er nicht selbst die Inhalte anbietet, da er die Nutzung der Domain an Dritte überlassen hat. Im Rahmen der Störerhaftung, muss schlussendlich aber auch der Domainbesitzer reagieren und Verstöße nach bekanntwerden  umgehend unterbinden.

Keine Rechtsberatung, wie immer nur unsere persönliche Meinung!

 

Autor: Wolfgang Wild

Quellen: denic.de hessen.de LG Wiesbaden

Schlagworte: , , , ,

Ein Kommentar auf "Domainrecht: Domainbesitzer haftet nicht für Domainbetreiber"

  1. Uwe Schwarz sagt:

    Oh, das ist eine wichtige Information, weil das gibt es ja immer wieder, das Webmaster die Domain vermieten. Ist bei einigen meiner Kollegen so.

Schreibe einen Kommentar