Fälschlicherweise bezeichnen sich viele Inhaber von Einzelfirmen im Impressum Ihrer Domain als Geschäftsführer. Das ist rechtlich falsch und der Domain Inhaber kann von der Konkurrenz kostenpflichtig abgemahnt werden.
Die Bezeichnung „Geschäftsführer“ im Domain Impressum, oder auf sonstiger Art und Weise, ist lediglich Personen vorbehalten, die eine juristische Person in der Gestalt einer GmbH oder UG vertreten.
Das belegt nochmals die Rechtsprechung des Oberlandesgericht München mit seinem Urteil Az.: 6 U 1888/13 in einem aktuellen Fall. Dort hatte sich ein Firmeninhaber einer Einzelfima im Impressum mehrerer Domain Webseiten als Geschäftsführer bezeichnet. Die Konkurenz hat ihn darauf kostenpflichtig abgemahnt.
Der Inhaber der Firma sah keinen Verstoß und hat die strafbewehrte Unterlassungserklärung der Rechtsvertretung des Mitbewerbers nicht abgeben. Darauf erwirkte der Gegner einen einstweiligen gerichtlichen Beschluss, wobei dem Firmeninhaber verboten wurde, sich weiterhin als Geschäftsführer im Rahmen der beanstandeten Impressen der verschiedenen Domains und im sonstigen Geschäftsverkehr zu bezeichnen.
Trotz Widerspruch, musste sich der angebliche „Geschäftsführer“ rechtlich geschlagen geben. Denn das Gericht hat klar entschieden. In einer Einzelfirma gibt es keinen Geschäftsführer!
Anmerkung von Domainsmalltalk:
Sind Sie Firmeninhaber einer Einzelfirma? Dann denken Sie über einen Wechsel der Unternehmensform nach. Denn als Chef einer Einzelfirma haften Sie mit Ihrem kompletten Privatvermögen! und dürfen sich noch nicht einmal Geschäftsführer nennen, egal ob Sie keinen, oder 100 Mitarbeiter beschäftigen.
Domain Smalltalk Tipp:
Alternative Unternehmensformen von UG bis AG erklärt Ihnen auf leicht verständlicher Weise z.B. der Artikel von
https://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/6241-unternehmensform-existenzgruendung.html
Autor: Wolfgang Wild
Quellen: OLG München, e-recht24.de, google.de