Immer wieder liest man das manche Domainnamen nicht markenrechtlich geschützt werden können, da es angeblich an der Unterscheidungskraft des Domainnamen fehlt.
Im Urteil T-244/12 hat sich das EU Gericht gegen die Eintragung der Marke fluege.de entschieden.
Grund:
Bei einer Eintragung als Marke ist das Vorhandensein der Unterscheidungskraft eine zwingende Voraussetzung. Bei der Domain fluege.de ist dies nicht gegeben, auch wenn der Domainname nicht mit ü sondern mit ue geschrieben wird. Zudem sei fluege.de eine beschreibende Angabe.
Meinung von Domainsmalltalk: Dieses Domain Urteil ist nicht nachvollziehbar!
Denn eine Domain hier .de Domain kann weltweit nur 1x vergeben werden. Schon aus diesem Grund ist die Unterscheidungskraft doch gegeben.
Ob der Domainname als Bestandteil eine allgemeine Beschreibung enthält ist doch nicht maßgeblich. Doch darauf stützt sich das Gericht und lässt den Gesamtnamen eben mit .de vollkommen außer Betracht.
Denn z.B. der Name fluegexyz nicht als Domain, hätte die Unterscheidungskraft und würde sicherlich als Marke eingetragen werden.
Warum sollte dann fluege.de fluege.xyz keine Unterscheidungskraft haben?
Der Domainbesitzer von fluege.de hat doch weltweit im Internet das alleinige Nutzungsrecht dieses Namens und somit Alleinstellungsrecht.
Somit sollte es doch auch erlaubt sein, den Domainnamen als Firmenname bzw. als Marke nutzen zu dürfen ?
Wenn das wie geurteilt nicht erlaubt ist, wäre dann nicht die logische Schlussfolgerung, das auch die gewerbliche Nutzung der Domain fluege.de ebenfalls nicht erlaubt ist ?
Domain Smalltalk Hinweis:
Das ist keine Rechtsberatung sondern lediglich unsere eigene Meinung.
Autor: Wolfgang Wild
Quelle: EuG T-244/12